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Einfache Mehrheit: Mehrheit der an der Versammlung anwesenden Eigentümer
Qualifizierte Mehrheit: Mehrheit der an der Versammlung anwesenden Eigentümer, welche gleichzeitig die Mehrheit aller Wertquoten vertreten.
Einstimmigkeit: Zustimmung aller Stockwerkeigentümer
Wenn auf einer Stockwerkeigentümerversammlung Einstimmigkeit erforderlich ist, bedeutet dies, dass absolute Einstimmigkeit erforderlich ist. Das bedeutet, dass die Stimme jedes einzelnen Stockwerkeigentümers, der im Grundbuch für die Stockwerkeigentumsparzelle eingetragen ist, oder die Stimme seines Vertreters erforderlich ist. Relative Einstimmigkeit, also die Zustimmung aller Anwesenden oder Vertreter auf der Versammlung, genügt nicht, es sei denn, alle im Grundbuch eingetragenen Stockwerkeigentümer sind anwesend oder vertreten. Im Folgenden sind die Fälle aufgeführt, in denen Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung auf der Stockwerkeigentümerversammlung erforderlich ist:
1. Luxuriöse bauliche Maßnahmen
2. Veräußerung oder Belastung des gemeinschaftlichen Grundstücks und Änderung der Zweckbestimmung einer Stockwerkeigentumsparzelle oder des Stammgrundstücks
3. Änderungen der Wertquoten
Gebäudeverglasungen (inkl. Fassaden und Wandverkleidungen aus Glas und Glasbausteinen), die mit dem versicherten Gebäude fest verbunden sind oder als eigentliche Bausubstanz verwendet werden. Als Glas gelten nicht nur Fenster, sondern auch glasähnliche Materialien wie Plexiglas oder andere Kunststoffe, wenn sie anstelle von Glas verwendet werden. Ferner Spülkästen, Toiletten, in Gebäudeteilen und leicht versetzbaren Bauten sowie auf dem dazugehörigen Grundstück.
Eine vom Mieter ausgesprochene Kündigung ist definitiv und kann nicht zurückgezogen werden. Es besteht aber die Möglichkeit nach Rücksprache und Einwilligung mit der Verwaltung/Eigentümer, mit Abschluss eines neuen Mietvertrages das Mietobjekt weiter zu mieten.
Das Kündigungsschreiben muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist beim Vermieter, respektive bei der Verwaltung eintreffen. Wenn Sie zum Beispiel auf Ende Juni kündigen wollen, muss das Kündigungsschreiben spätestens am letzten Arbeitstag vor dem 31. März beim Vermieter eingetroffen sein. Ausschlaggebend ist also nicht das Datum des Poststempels, sondern der effektive Posteingang beim Vermieter.
Unser kleines Team verfügt über langjährige Erfahrung im Immobilienbereich, wir sind mit der Marktumgebung im Bezirk Baden und Bremgarten bestens vertraut. Wir sind Überzeugt, dass die Maklerprovision zu hoch angesetzt ist, und dass Festpreismodell die Zukunft ist. Wir sind hochmotiviert, den bestmöglichen Verkaufspreis für Ihre Immobilie zu erzielen.
Sie haben immer das letzte Wort beim Verkaufspreis. Wir führen eine präzise Bewertung Ihrer Immobilie auf der Grundlage einer Vielzahl von Werkzeugen und Analysen durch, um zum optimalen Preis zu gelangen. Dieser wird Ihnen zur Validierung vorgelegt und Ihnen empfohlen, jedoch bleibt der Entscheid bei Ihnen.
Der Preis hängt immer vom aktuellen Markt ab, auch die besten Bewertungsmethoden liefern nur eine Schätzung, der tatsächliche Preis Ihrer Immobilie bestimmt die Nachfrage auf dem Markt. Wenn Sie etwas über dem Schätzwert inserieren, werden Sie Ihre Immobilie mit Sicherheit zum besten Preis verkaufen.
Alle Preisentscheidungen liegen bei Ihnen. Wir unterstützen Sie während 12 Monaten bei Ihrem Verkauf, unabhängig davon, für welchen Verkaufspreis Sie sich entscheiden.
Das Paket beinhaltet alle auf unserer Website beschriebenen Dienstleistungen – von der Bewertung Ihrer Immobilie über die Verkaufsdokumentation Erstellung bis hin zur Unterschrift beim Notar. Die einzige Ausnahme ist die Insertionskosten von (Homegate, Immoscout24, Newhome). Diese belaufen sich in der Regel auf circa CHF 350.- pro Monat.
Der Entscheid zwischen dem Verkaufen des Landes und der Entwicklung, sollte sich mit Ihren Erwartungen gleichstellen:
Neben allen Leistungen unseres Standardangebots für Wohnimmobilien vermarkten wir Ihre Immobilie direkt an unser spezifisches Netzwerk von Investoren. Darüber hinaus bieten wir eine erhöhte Sichtbarkeit und Wertsteigerung auf den Schweizer Märkten.
Den Wert einer Immobilie zu berechnen, kann auf verschiedene Weisen erfolgen, aber die gängigsten Methoden sind die Vergleichswertmethode, die Ertragswertmethode und die Real- oder Sachwertmethode. Wir nutzen einen kombinierten Ansatz, um Genauigkeit zu gewährleisten.
Der Marktwert einer Immobilie in der Schweiz wird anhand mehrerer Faktoren bestimmt, darunter der Standort, die Größe, der Zustand des Objekts, die Markttrends in der Region und die kürzlich erzielten Verkaufspreise vergleichbarer Immobilien.
Immobilienmakler und -agenturen verdienen mit einer Maklerprovision von durchschnittlich 3% enorme Umsätze. Und dies, obwohl sich der Zeitaufwand für den Makler beim Verkauf einer Immobilie dank der Digitalisierung drastisch reduziert hat. Hinzu kommt, dass der Aufwand für den Verkauf einer Liegenschaft von CHF 1’500’000 für uns gleich hoch ist wie für ein günstigeres Objekt. Warum sollten wir also mehr verdienen? Wir sind der Meinung, dass Provisionen nicht mehr zeitgemäss sind und verfolgen den Ansatz, die Dienstleistung für den erfolgreichen Verkauf mit einer Pauschale anzubieten.
Es gibt in der Regel drei Gründe warum sich eine Immobilie nicht verkaufen lässt:
Falls der Verkauf länger dauert als erwartet, können wir zusammen eine Entscheidung fällen, wir werden die Situation genauer analysieren und auf Ihre Bedürfnisse eingehen.
Der Grundstückgewinnsteuer ist der Gewinn, der mit dem Verkauf einer Immobilie erzielt wird. Der Gewinn entspricht der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anlagekosten (Kaufpreis sowie bestimmte weitere Kosten). Die abzugsfähigen Auslagen umfassen die Nebenkosten beim Kauf, die wertvermehrenden Investitionen sowie die Verkaufsauslagen. Der Grundstückgewinn wird in jedem Kanton anders besteuert. Wir werden Ihnen die Grundstückgewinnsteuererklärung ausfüllen, falls dieser Bedarf besteht.
Ja, es gibt Fälle, in denen die Grundstückgewinnsteuer erlassen wird. Der häufigste Fall ist die Ersatzbeschaffung, d.h. der Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft wird für den Kauf einer neuen Liegenschaft verwendet. Grundsätzlich gilt bei der Ersatzbeschaffung: Wenn Sie Ihre Liegenschaft verkaufen und den Erlös sofort in den Kauf einer anderen Liegenschaft investieren, können Sie einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer beantragen. Solange das Geld in einer Liegenschaft investiert bleibt, wird der Grundstückgewinn noch nicht besteuert.
Rohrdorferberg-Mutschellen Immobilien AG
Rugghölzli 2 (Eingang B)
5453 Remetschwil
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13.00 bis 17.00 Uhr