⦁ Was ist die Grundstückgewinnsteuer?
Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den Gewinn erhoben, den Sie beim Verkauf einer Immobilie erzielen. Dabei spielt es eine entscheidende Rolle, welche Kosten als wertvermehrende Investitionen gelten und welche als reiner Liegenschaftsunterhalt einzustufen sind. Viele Eigentümer wissen nicht, dass Renovierungskosten häufig in zwei Teile gespalten werden müssen.
⦁ Das Merkblatt Liegenschaftsunterhalt (LUK)
Das Merkblatt des Departements Finanz und Ressourcen des kantonalen Steueramts Aargau, kurz LUK, liefert detaillierte Aufschlüsselungen, welche Renovierungskosten in die Grundstückgewinnsteuer einbezogen werden können und welche in der normalen Steuererklärung als Liegenschaftsunterhalt angegeben werden müssen.
Beispiele zur Kostenaufteilung:
⦁ Bodenbeläge ersetzen:
Hier können in der Regel 67 % der Kosten als Investitionskosten abgezogen werden, während 33 % als Liegenschaftsunterhalt gelten und somit nicht bei der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden können.
⦁ Wände neu streichen:
Selbst bei 50 Jahre alten Wänden handelt es sich in der Regel um 100 % Liegenschaftsunterhalt. Das heisst, die Kosten für einen Neuanstrich erhöhen nicht den Verkaufswert und können nicht als wertvermehrende Investition angerechnet werden.
⦁ Badezimmerumbau:
Wird in einem Badezimmer lediglich die 40 Jahre alte Badewanne durch ein neues Modell ersetzt, zählt dies als Liegenschaftsunterhalt. Ändert sich jedoch die Anordnung – etwa durch das Versetzen der Badewanne oder bauliche Anpassungen – wird dies als Investition gewertet und kann vollständig in der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden.
⦁ Ersatz von Holzverkleidungen:
Hier erfolgt häufig eine Aufteilung: Etwa 33 % der Kosten können als Investition gelten, während 67 % als Liegenschaftsunterhalt einzustufen sind.
⦁ Küchenrenovierung:
Auch bei einer Küchenmodernisierung fliesst ein Teil der Kosten in den Unterhalt ein, während nur der investitionsbedingte Mehrwert steuerlich berücksichtigt wird.
⦁ Unser Service für Sie
Die Rohrdorferberg-Mutschellen Immobilien AG übernimmt für Sie nicht nur die erfolgreiche Vermarktung Ihrer Immobilie, sondern auch die Erstellung und Abrechnung der Grundstückgewinnsteuer – und das kostenlos. Unser erfahrenes Team sorgt dafür, dass alle relevanten Kosten gemäss dem Merkblatt LUK korrekt aufgeteilt werden. So haben Sie die Gewissheit, dass wertvermehrende Investitionen bei der Steuer geltend gemacht werden, während reiner Unterhalt korrekt in Ihrer regulären Steuererklärung erscheint.
⦁ Fazit
Die richtige Aufteilung von Renovierungskosten kann einen wesentlichen Einfluss auf den steuerlichen Gewinn aus dem Immobilienverkauf haben. Dank des detaillierten Merkblatts LUK und unseres kostenlosen Serviceangebots müssen Sie sich nicht alleine durch den Dschungel der steuerlichen Regelungen schlagen. Vertrauen Sie auf die Expertise der Rohrdorferberg-Mutschellen Immobilien AG, damit Sie nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei der Abrechnung der Grundstückgewinnsteuer optimal aufgestellt sind.