Im Stockwerkeigentum gilt die Regel, dass Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Eigentümer gefasst werden, sofern das Gesetz oder das Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthalten. Mit der einfachen Mehrheit können auch notwendige bauliche Maßnahmen beschlossen werden, die zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Liegenschaft erforderlich sind. Beispiele für solche Maßnahmen sind die Reparatur eines beschädigten Daches, der Ersatz von zerbrochenen Fensterscheiben oder die Sanierung eines rutschigen Zugangswegs. Angenommen eine Stockwerkeigentümergemeinschaft besteht aus zehn Eigentümern und fünf nehmen an der Versammlung teil oder lassen sich vertreten, dann reichen drei Zustimmungen aus, um einen Beschluss zu erreichen.

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